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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 188 Fristende (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
1. Die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages, also immer pünktlich um 24:00 Uhr! Das Ende der Frist erfolgt dagegen so gut wie nie an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, siehe § 193 BGB. Auch die Frist des § 126 I AktG beispielsweise fällt unter diese Vorschrift, die keinen Platz für die Anwendung des § 130 BGB lässt (BGH, 24.1.2000 - II ZR 268/98).

2. Fraglich ist fast nur, ob „binnen 8 Tagen“ von z.B. Montag bis Montag oder bis Dienstag geht, also eine Woche oder tatsächlich 8 Tage die Frist sind. Dies wird im Zweifelsfalle sicher immer zugunsten des Erklärungsempfängers (jedenfalls wenn dieser sozial schutzbedürftiger erscheint) ausgelegt werden; bei Fristsetzung durch den Staat regelmäßig volle 8 Tage (Pal.-Heinrichs, § 188 Rn 1). Für Handelsgeschäfte bestimmt § 359 HGB die Geltung voller 8 Tage explizit.

3. Bei den Fristen des § 188 II BGB endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Wochen- oder Monatstages an welchem die Frist begonnen hat. Bei einem Fristbeginn am 7.7., demnach endet die 6-Monats-Frist des § 477 BGB am 7.1. des Folgejahres. Ist der entsprechende Monatstag nicht gegeben (z.B. 29. Februar außerhalb eines Schaltjahres) endet die Frist mit dem letzten Tag im Monat. Fristbeginn z.B. 31.08., demnach endet die 6-Monats-Frist des § 477 BGB am 28.2. des Folgejahres!!!! Bei einer Wochenfrist wo das maßgebende Ererignis am Montag eintritt, erfolgt das Ende mit Ablauf des Montags in der nächsten Woche.

4. Um eine Frist zu wahren ist es ausreichend, wenn die notwendige Handlung bis zum letzten Tag gegen 24:00 Uhr erfolgt. Fristen dürfen grundsätzlich voll ausgenutzt werden. Allerdings trifft z.B. beim Zugang von Erklärungen den Erklärenden das Risiko, daß am Ende des Tages eine solche nicht mehr dem Adressaten zugehen kann. Desweiteren kann nicht verlangt werden, daß Dritte bis ganz zum Ende der Frist Mitwirkungsbereit sind, wenn dies für die Leistung notwendig ist und/oder vereinbart worden ist. Die Mitwirkungsbereitschaft des anderen Teil ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung