Do, 16. Mai 2024, 00:44    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 190 Fristverlängerung (Regelung seit 01.01.2002)
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Fristen können theoretisch vor, nach und zum Ablauf der alten Frist verlängert werden. Bei Verlängerung vor oder nach Ablauf der alten Frist stellt sich die Frage, wann etwa eine Verlängerung um 14 Tage beginnen soll: mit der Verlängerungszusage oder mit dem Ablauf der alten Frist.

2. Entscheidend ist normalerweise der Parteiwille. Läßt sich ein solcher bei dem Verlängerer ermitteln, aus obj. Empfängersicht, so gilt dieser. Durch Auslegung kann u.U.auch ermittelt werden, daß keine Verlängerung, sondern die Ersetzung der alten durch eine neue Frist von den Parteien beabsichtigt ist.

3. Nur im Falle der Unaufklärbarkeit gilt die Auslegungsregel des § 190 BGB. Die Fristverlängerung beginnt demnach am Ende der alten Frist, auch am Wochenende oder Feiertag (Ziegeltrum, JuS 86, 710). Anderes gilt im Prozessrecht, wo die Verlängerung erst ab Ablauf des nächsten Werktages läuft (arg.: § 224 III ZPO).

4. Auch wenn die Frist erst nach Ablauf verlängert wurde gilt im Zweifel der Fristablauf als neuer Berechnungszeitpunkt der Verlängerung und nicht die nachträgliche Bewilligung (OLG Karlsruhe DB 71, 1410). Bei Prozeßfristen ist aber notwendig, daß der Verlängerungsantrag noch vor Fristablauf gestellt wurde (§ 139 I 2 VwGO, § 164 II 2 FGG).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.