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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 191 Berechnung von Zeiträumen (Regelung seit 01.01.2002)
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Vorschrift ist z.B. für den Fall anwendbar, wenn eine Verpflichtung besteht eine Grundstück mindestens 4 Monate im Jahr zu bewohnen. Das BGB sieht das Jahr also etwas anderes als das „Bankjahr“, welches bekanntlich mit 360 Tagen berechnet wird.

2. § 191 BGB hat nichts mit Verjährung zu tun und ist auch nicht auf die Berechnung der Trennungsfrist (§ 1566 BGB) anwendbar.

Autor, RA Franz-Anton Plitt, Sozietät Plitt, Schwarz & Partner, Leipzig, Halle, Bitterfeld Erlangen

Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

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