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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend (Regelung seit 01.01.2002)
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
1. Seit Gesetz vom 10.8.1965 gilt diese Vorschrift auch für den Sonnabend, was vorher nicht der Fall war. Sondervorschriften gibt es mit im wesentlichen gleichem Inhalt in §§ 222 II ZPO, 108 III AO, 31 III VwVfG, 77 b I 2. StGB, 43 II StPO, 17 II FGG, 72 WechselG, 55 ScheckG.

2. Die Vorschrift verlängert die Frist, wenn das Fristende auf einen Feiertag oder das Wochenende fällt, hindert aber natürlich im Normalfall nicht an der Leistung/Erklärung. Etwaige Zinsen laufen weiter bis zum nächsten Werktag. Die Vorschrifdt gilt auch für Prozeßhandlungen wie z.B. Erhebung der Klage (BGH WM 78, 464) oder Anfechtung eines Vergleichs (BGH NJW 78 2091). Bei Kündigungen im Arbeitsrecht ist dagegen die Vorschrift nicht anwendbar.

3. Gesetzliche Feiertage im Bundesgebiet sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, 1.Mai, Pfingstmontag, 3.Oktober sowie der 1. und 2 Weihnachtsfeiertag. Darüber hinaus bestehen in den einzelnen Bundesländern noch weitere gesetzliche Feiertage auf Grund Landesgesetz.

Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung