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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 51 Sperrjahr (Regelung seit 01.01.2002)
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Zur Kommentierung siehe unter § 52.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 25.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.