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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 52 Sicherung für Gläubiger (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Vorschrift des § 50 zur öffentlichen Bekanntmachung der Vereinsauflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit im Vereinsblatt, hilfsweise im Blatt für öffentliche Bekanntmachungen des Amtsgerichtes, und über die besondere Mitteilung an die bekannten Gläubiger ist zwingend. Sie gilt auch für den Fall, dass kein verwertbares Vereinsvermögen vorhanden ist. Für Schäden aufgrund von Verstößen haftet der Liquidator dem betreffenden Gläubiger nach § 53. § 50 I gilt entsprechend bei unbekannten anfallsberechtigten Vereinsmitgliedern.

Auch bei Nichtanmeldung eines Anspruchs geht dieser nicht verloren. Alle bekannten Gläubiger sind zu befriedigen, unabhängig von ihrer Meldung oder Nichtmeldung. Falls dies nicht möglich ist, muss hinterlegt (§ 52 I, §§ 372 ff) oder Sicherheit (§ 52 II, § 232 ff) geleistet werden. Erst nach Ablauf eines Sperrjahres (§ 51) darf schließlich eine Auskehrung an die Anfallberechtigten erfolgen. Wird hiergegen verstoßen ist der Liquidator schadenersatzpflichtig.

Wegen, entgegen den §§ 50 ff, erhaltenen Leistungen steht dem Verein gegen den betreffenden Anfallberechtigten ein Bereicherungsanspruch nach § 812 zu. War die Liquidation dagegen ordnungsgemäß durchgeführt worden, muss der Anfallsberechtigte nicht an einen sich später meldenden Gläubiger herausgeben.

Mit Beendigung der Liquidation hört der Verein auf zu existieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sämtliches Vermögen mit Ausnahme der unverwertbaren Gegenstände verwertet oder verteilt ist. Grundsätzlich entfällt auch die Parteifähigkeit. Nur für einen schwebenden Passivprozess über nichtvermögensrechtliche Ansprüche besteht der Verein bis zu dessen Abschluss fort.
Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation noch vorhandenes Vermögen (z.B. Schadenersatzansprüche gegen Liquidator) ist die Liquidation wieder aufzunehmen. Zuständig ist der bisherige Liquidator, notfalls ein neuer nach § 29 zu Bestellender.
Zur Eintragung der Beendigung der Liquidation siehe unter § 76.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 25.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.