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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 30.11.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Bei schuldhafter Verletzung der betreffenden Gläubigerschutzvorschriften (§§ 42 Abs.II, 50-52) haften, sofern den Gläubigern hierdurch ein Schaden entstanden ist, die Liquidatoren. Dies Anspruch der Gläubiger wird durch einen Bereicherungsanspruch des Vereins gegen die Anfallsberechtigten (hierzu Kommentierung § 52) nicht berührt.
Der Anspruch verjährt als deliktischer Anspruch gem.§ 852.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 16.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.