Mi, 15. Mai 2024, 04:15    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 25.04.2006, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereins-sachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.

Der für die Zuständigkeit des Amtsgerichts entscheidende Sitz des Vereins richtet sich nach § 24. Siehe auch zur Sitzverlegung unter § 24. Funktionell ist nach § 3 Nr.1a RPflG der Rechtspfleger zuständig.
Zu beachten ist, dass auch eine vom örtlich unzuständigen Gericht vorgenommene Eintragung nach § 7 FGG wirksam ist.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 25.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.