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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins (Regelung seit 01.01.2002)
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Vorschrift will eine Eintragung von unbedeutenden Vereinen und damit die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch dieselben verhindern. Befinden sich unter den Gründungsmitgliedern neben natürlichen auch juristische Personen, sind diese nicht mitzuzählen. Bei Nichterreichen der Mindestzahl ist die Eintragung abzulehnen (§ 60). Erfolgt sie aber doch, ist sie gleichwohl wirksam.

Eine Ausnahme von § 56 gilt für religiöse Vereine, welche wegen ihres verfassungsrechtlichen Schutzes auch von weniger Mitgliedern gegründet werden könne. Jedoch müssen zur Erfüllung eines der wesentlichen Begriffsmerkmale für das Vorhandensein eines Vereins bei der Gründung mindestens 2 Mitglieder existieren.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 25.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.