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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung (Regelung seit 01.01.2002)
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
1. Die Bedeutung der Vorschrift ist recht gering, da Schadensersatzansprüche zum überwiegenden Teil in Geld geleistet werden.

Erforderlich ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§§ 283, 326 BGB), wobei die bloße Aufforderung den Geldersatz zu leisten nicht ausreichend ist. Eine Aufforderung unverzüglich zu leisten ist wirksam. Die Bestimmung einer zu kurzen Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf. Eine Fristsetzung hat keinen Erfolg, wenn vor Fristablauf die Naturalrestitution unmöglich wird oder der Ersatzanspruch verjährt ist.

2. Wird die Naturalrestitution ernsthaft und entgültig vom Schädiger verweigert ist eine Fristsetzung entbehrlich. Wärend des Fristlaufes kann der Geschädigte nur Naturalrestitution (§ 249 BGB) verlangen, nach dem Fristablauf nur die Geldforderung i.S.d. § 249 S.2 BGB.

3. Bei Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung des Schädigers nicht möglich.

Anregungen nimmt der Autor gerne entgegen.

Basis dieses Kommentars war eine Vorarbeit des RA Thomas Weidel/ Leipzig, als damaligem Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com GmbH & Co. KG.