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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 289 Zinseszinsverbot (Regelung seit 01.01.2002)
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
1. Die Bestimmung schränkt die Anwendung des § 288 BGB ein und verbietet die Geltendmachung von Zinseszinsen. § 289 S.2 BGB schließt aber weitere Ersatzansprüche wegen verzögerter Zinszahlungen nicht aus (§§ 288 II, 286 BGB). Dabei müssen aber die Verzugsvoraussetzungen auch betreffs der Zinsforderungen erfüllt sein (§ 284 BGB). Der entstandene Schaden muß konkret dargelegt werden, wobei Banken eine abstrakte Berechnung vorlegen können.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 07.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.