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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 293 Annahmeverzug (Regelung seit 01.01.2002)
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
1. Der Annahmeverzug ist gegeben, wenn die Erfüllung des Schuldverhältnisses dadurch verzögert wird, daß der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung verweigert. Die Bestimmung gilt für alle Leistungspflichten, zu deren Erfüllung die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist.

2. Unmöglichkeit (§§ 275, 323 ff BGB) und Unvermögen (§ 279 BGB) des Schuldners schließen Annahmeverzug aus. Bei der Abgrenzung zw. Annahmeverzug und Unmöglichkeit ist allein entscheident, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Unmöglichkeit ist deshalb gegeben, wenn das Leistungssubstrat wegfällt (zu renovierendes Haus brennt ab) oder wenn der Erfolg ohne weitere Handlungen des Schuldners eintritt.

3. Voraussetzung für den Gläubigerverzug ist, daß der Schuldner auch leisten darf, daß er zur Leistung bereit und imstande ist (§ 297 BGB), die Leistung vom Schuldner angeboten wird (§§ 294, 295, 296 BGB) und der Gläubige die so angebotene Leistung nicht annimmt. Der Annahmeverzug setzt dabei kein Verschulden (§ 276 BGB) des Gläubigers voraus.

4. Der Gläubiger kann durch Nichtannahme der Leistung gleichzeitig in Schuldnerverzug kommen, wenn er zur Abnahme verpflichtet gewesen ist (§§ 433 II, 640 I BGB). Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an, so sind Ansprüche aus pVV i.d.R. ausgeschlossen, da der Gläubiger rechtlich nicht zur Abnahme verpflichtet ist, sondern mit der Annahmeverweigerung nur eine Obliegenheit verletzt. Bei Annahmeverzug greifen die Rechtsfolgen des §§ 300-304 BGB ein.

5. Der Annahmeverzug kann durch Annahme der Leistung oder Erlöschen des Anspruches durch Aufrechnung (§ 389 BGB) oder Erlaß (§ 397 BGB) beendet werden. Desweiteren kann der Gläubigerverzug auch durch Rücknahme des Leistungsangebotes oder die Unmöglichkeit beendet werden. Die Beendigung tritt aber erst für die Zukunft "ex nunc" ein.

6. Prozessuales
Die Beweislast für den Annahmeverzug trägt der Schuldner. Der Gläubiger muß dagegen den Ausnahmetatbestand des § 297 BGB beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung