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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 294 Tatsächliches Angebot (Regelung seit 01.01.2002)
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
1. Nur ein zur Erfüllung taugliches Angebot kann den Annahmeverzug herbeiführen. Dazu muß die Leistung tatsächlich angeboten werden, so daß der Gläubiger nur noch die Leistung anzunehmen braucht. Dazu ist erforderlich, daß die Leistung am vertraglich vereinbarten Ort (§§ 269, 270 BGB), sowie zur rechten Zeit (§ 271 BGB) und der rechten Art und Weise angeboten wird. Die Leistung muß auch in Art, Güte und Menge genau der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.