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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 295 Wörtliches Angebot (Regelung seit 01.01.2002)
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
1. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu § 294 BGB dar. Das wörtliche Angebot kann auch stillschweigend erfolgen. Dieses bedarf auch keiner besonderen Form muß aber der geschuldeten Leistung entsprechen. Der Schuldner muß auch tatsächlich leistungsfähig und leistungsbereit sein (§ 297 BGB). Bei Gattunsschulden ist eine vorherige Aus-sonderung der geschuldeten Sache nicht notwendig, es ist ausreichend, wenn sich der Schuldner die geschuldete Sache jederzeit verschaffen kann.

2. Das Wörtliche Angebot ist dann ausreichend, wenn der Gläubiger bestimmt und eindeutig die Nichtannahme vor dem Angebot der Leistung durch den Schuldner erklärt. Als Willenserklärung ist diese nach § 133 BGB auslegungs-fähig. Als unterbleibende Mitwirkungshandlungen des Gläubigers sind die fehlende Abnahme eines Werkes (§ 640 BGB), die fehlende Rechnungslegung oder die Nichtausübung des Wahlrechtes nach § 262 BGB anzusehen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.