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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen (Regelung seit 01.01.2002)
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
1. Das Nichtanbieten der Gegenleistung durch den Gläubiger steht, selbst bei Annahmebereitschaft, dem Annahme-verzug gleich, wenn eine Leistung Zug-um-Zug mit dem Schuldner vereinbart worden ist. Die Vorschrift gilt für alle Fälle des Zurückbehaltungsrechtes (§§ 255, 273, 281, 320, 410, 797, 1144, 1233 BGB) auch wenn es sich bei der Gegenleistung um eine Nebenverpflichtung wie z.B. Quittungen handelt.

2. Der Schuldner muß die vereinbarte Gegenleistung vom Gläubiger verlangen. Bietet nun der Gläubiger die geforderte Gegenleistung nicht an, kommt er in Annahmeverzug. Dabei ist ein Verschulden des Gläubigers nicht notwendig. Allerdings gilt § 299 BGB analog. Mit dem Annahmeverzug tritt Schuldnerverzug nach § 284 BGB ein, soweit dem nicht § 285 BGB entgegensteht.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.