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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung (Regelung seit 01.01.2002)
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Vorschrift schränkt den Annahmeverzug des Gläubigers ohne Verschulden ein. Voraussetzung ist aber, daß die Leistungszeit nicht bestimmt ist und der Schuldner gemäß § 271 II BGB schon leisten darf. Bei einer angemessenen Ankündigung der Leistung durch den Schuldner kann der Gläubiger aber wieder mit dem Leistungsangebot in Annahmeverzug gesetzt werden. Ausnahmen können eintreten, wenn dem Gläubiger die Annahme trotz Ankündigung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist.

2. Prozessuales:
Der Gläubiger muß die vorübergehende Verhindung, der Schuldner die rechtzeitige angemessene Ankündigung der Leistung beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.