BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 301 Wegfall der Verzinsung (Regelung seit 01.01.2002) Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.#
1. Wärend des Annahmeverzuges ist der Schuldner von allen Arten von Zinsen befreit. Es liegt für die Zeit des Verzuges nach § 293 BGB eine entgültige Befreiung betreffs der Zinsen vor. Hat der Schuldner aber tatsächlich Zinsen gezogen, so kann er nach § 302 BGB zur Herausgabe verpflichtet sein, sofern sich dies aus dem Schuldverhältnis ergibt.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden. Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich. Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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