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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 302 Nutzungen (Regelung seit 01.01.2002)
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Herausgabe von Nutzungen (§ 100 BGB) hat nur zu erfolgen, wenn dies sich aus dem Schuldverhältnis ergibt (§§ 292 II, 347, 987 II, 990 BGB). Dabei sind nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben, selbst wenn der Schuldner grob fahrlässig oder vorsätzlich die Ziehung von Nutzungen unterlassen hat. Nur bei sehr schweren Verstößen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich der Schuldner nicht auf § 302 BGB berufen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.