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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 303 Recht zur Besitzaufgabe (Regelung seit 01.01.2002)
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Da bei beweglichen Sachen der Schuldner bei Annahmeverzug die Sachen hinterlegen kann (§ 372 BGB) ist bei Schiffen und Grundstücken die Besitzaufgabe möglich, damit sich der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreien kann. Dies deshalb, da nach § 383 IV BGB die Hinterlegung von Grundstücken und Schiffen nicht möglich ist.

2. Die Aufgabe des Besitzes hat nur nach Androhung gegenüber dem Gläubiger zu erfolgen. Untunlich ist eine solche Androhung, wenn damit unverhältnismäßige Kosten oder unzumutbare Verzögerungen eintreten.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.