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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen (Regelung seit 01.01.2002)
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
1. Obwohl der Annahmeverzug keine Schadensersatzpflicht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner begründet, so kann doch letzterer die dadurch entstandenen Mehrkosten vom Gläubiger ersetzt verlangen. Der Anspruch ist auf den objektiven Mehraufwand ausgerichtet. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören die Kosten des erfolglosen Angebotes, Mahnungen, Androhungen, Aufbewahrung und Erhaltung der Leistung. Ein Kaufmann kann nach § 354 HGB die Lagerkosten beanspruchen, welche üblich sind.

2. Betreffs des Ersatzanspruches kann des Schuldner desweiteren das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), die Verzinsung des Ersatzes (§ 256 BGB) und die Befreiung von Verbindlichkeiten (§ 257 BGB) geltend machen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung