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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (Regelung seit 01.01.2002)

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 2

Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305

Einbeziehung Allgemeiner

Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.



2. Begründung zur Änderung des § 305:


Zu § 305 – Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 1 Abs. 1 und 2 AGBG. Der bisher auf zwei Absätze verteilte Inhalt der Vorschrift wird wortgleich in einem Absatz zusammengeführt. Inhaltliche Abweichungen ergeben sich hierdurch nicht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 2 Abs. 1 AGBG. Er enthält in der Nummer 2 lediglich eine klarstellende Ergänzung zur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die andere Vertragspartei auf Grund einer körperlichen Behinderung in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt ist (insbesondere Menschen mit einer Sehbehinderung). In Rechtsprechung und Lehre wird dieser Fall entweder gar nicht oder lediglich ganz am Rande behandelt, so dass hier Klarstellungsbedarf besteht. Die von der Rechtsprechung zur Frage der zumutbaren Kenntnisverschaffung entwickelten allgemeinen Grundsätze passen nämlich bei Vertragspartnern, die in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt sind, regelmäßig nicht. Menschen mit einer Sehbehinderung werden trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihres Aushangs oder ihres Ausliegens in Papierform am Ort des Vertragsschlusses in aller Regel nicht die Möglichkeit haben, von deren Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Vielmehr bedürfen sie insoweit weiterer Hilfsmittel wie etwa der Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Form, die ihnen die Kenntnisnahme vor Vertragsschluss ermöglicht. Dies kann im Einzelfall durch Übergabe in elektronischer oder akustischer Form oder auch in Braille-Schrift erfolgen.

Die Ergänzung des Gesetzestextes soll dem Rechtsanwender dieses Zusatzerfordernis vor Augen halten und verdeutlichen, dass die Beantwortung der Frage der zumutbaren Kenntnisverschaffung nicht allein objektiv am „durchschnittlichen“ Kunden gemessen werden darf, sondern auch eine körperlich bedingte Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit der jeweiligen Vertragspartei berücksichtigen muss. Dies bedeutet freilich nicht, dass dem Verwender auferlegt würde, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen – je nach Kunden und Sehkraft – in unterschiedlichen Schriftgrößen bereitzuhalten. Insoweit muss es weiterhin bei einem verobjektivierten Maßstab bleiben, wonach Zumutbarkeit zu bejahen ist, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art und Größe des Schriftbildes für einen Durchschnittskunden nicht nur mit Mühe lesbar sind. Von diesem verobjektivierten Maßstab ist indessen dann abzuweichen, wenn die andere Vertragspartei an der Wahrnehmung auf Grund einer körperlichen Behinderung gehindert ist und dem Verwender diese Behinderung erkennbar war. Auch müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen wie bisher nicht auf die konkreten mentalen Erkenntnismöglichkeiten des Einzelnen zugeschnitten sein.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht wortgleich dem bisherigen § 2 Abs. 2 AGBG.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 39. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§§ 305 ff. BGB), Nr. 13 (§§ 312b ff. BGB), Nr. 31 (§§ 481 ff. BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei der Integration der Verbraucherschutzgesetze in das BGB dem Zitiergebot der zu Grunde liegenden Richtlinien erneut Rechnung getragen werden muss.

2. Begründung - 39. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§§ 305 ff. BGB), Nr. 13 (§§ 312b ff. BGB), Nr. 31 (§§ 481 ff. BGB)


Verschiedene Richtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten in denjenigen Vorschriften, mit denen sie die Vorgaben der Richtlinie umsetzen, oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen. Die Verbraucherschutzgesetze erfüllen diese Verpflichtung durch einen amtlichen Hinweis. Mit der Integration der Gesetze in das BGB entfällt der Hinweis. Auch enthält der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts keinen solchen Hinweis.

Den Rechtsunterworfenen ist daher der Bezug zu den Richtlinien nicht mehr ausreichend deutlich. Die Hinweispflicht ergibt sich aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 94/47/EG, Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG.

3. Vorschlag - 40. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)


Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Zweckmäßigkeit der Neuregelung in § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E zu überprüfen.

4. Begründung - 40. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)


Der Gesetzentwurf versucht, eine Regelung zur Verbesserung der Integration körperlich Behinderter zu treffen. Dieses Anliegen ist unterstützenswert. Es stellt sich aber die Frage, ob die vorgesehene Regelung hierfür zweckmäßig und geeignet ist.

Zum einen muss auf die Belange Behinderter nicht nur bei der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern überhaupt bei Abschluss und Abwicklung von Verträgen, aber auch bereits bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen Rücksicht genommen werden. Insofern stellt sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Sonderregelung gerade zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Außerdem müssen die Auswirkungen derartiger Bestimmungen ausreichend in Betracht gezogen werden. Regelungen, die dazu führen, dass Unternehmen mit bestimmten Behinderten, etwa Blinden, möglichst überhaupt keine Geschäfte mehr abschließen, weil sie den hierfür erforderlichen unrentablen Aufwand vermeiden wollen, wären nicht im Interesse der Behinderten. Entsprechende Regelungen bedürfen deshalb einer sorgfältigen Überprüfung ihrer rechtstatsächlichen Folgen.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 39 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§§ 305 ff. BGB), Nr. 13 (§§ 312b ff. BGB), Nr. 31 (§§ 481 ff. BGB)


Die Bundesregierung teilt die in der Prüfbitte zum Ausdruck kommende Ansicht des Bundesrates, dass dem Zitiergebot Rechnung getragen werden muss.

Dies soll wie folgt geschehen:

Der Überschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll eine nichtamtliche Fußnote beigefügt werden, in welcher die mit den integrierten Verbraucherschutzgesetzen umgesetzten Richtlinien sowie die in diesem Gesetz erstmals umgesetzten Richtlinien genannt werden. In der vorgesehenen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen zusätzlich an den jeweils betroffenen Gliederungseinheiten ergänzende nichtamtliche Fußnoten mit einem Hinweis auf die dort jeweils umgesetzte Richtlinie angebracht werden.

Zu Nummer 40 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)


Die erbetene Überprüfung hat Folgendes ergeben:

Eine allgemeine zivilrechtliche Regelung zur Verbesserung der Integration von Menschen mit einer körperlichen Behinderung beim Vertragsabschluss erscheint – außerhalb des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nicht zweckmäßig. Bei der Anbahnung und dem Abschluss von Individualverträgen steht den Vertragsparteien in der Regel ein wesentlich größerer Verhandlungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen körperliche Behinderungen der einen oder anderen Vertragspartei berücksichtigt werden können. Dies ist bei den Massengeschäften, denen immanent ist, dass sie „ohne Ansehung der Person“ unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt werden, anders. Hier bedürfen Menschen mit einer körperlichen Behinderung daher eines besonderen Schutzes. Dies betont die vorgeschlagene Regelung, ohne zu einer Überforderung des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu führen. Bereits nach der geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AGBG muss der Verwender der anderen Partei die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarerWeise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Dieses Zumutbarkeitserfordernis wird durch den Zusatz, dass der Verwender insoweit auch eine körperliche Behinderung zu berücksichtigen hat, lediglich konkretisiert. Dabei lässt die Formulierung „zu berücksichtigen hat“ hinreichend Raum für eine Auslegung im Einzelfall. Aus ihr folgt auch, dass dem Verwender die körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar sein muss, da er diese anderenfalls nicht berücksichtigen kann. Zur Klarstellung sollte das Element der Erkennbarkeit aber auch im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden, so dass vorgeschlagen wird, in § 305 Abs. 2 BGB-RE die Nummer 2 wie folgt zu fassen:

„2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,“


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr.12/ §305 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 305 § 305
12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305 - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305 - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (1) unverändert
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. unverändert

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. (3) unverändert



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 305 (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag)

Die Ergänzung des Absatzes 2 Nr. 2 der Vorschrift entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 40 der Stellungnahme des Bundesrates.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 04.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung