Mi, 15. Mai 2024, 15:35    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1313 Aufhebung durch Urteil (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 01.09.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

1. Allgemeines zu den §§1313 ff.

a) Eine Ehe kann durch den Tod aufgelöst oder durch ein gerichtliches Urteil geschieden (§ 1564 Abs. 1 S. 1) oder aufgehoben (§ 1313 Abs. 1 S. 1) werden. Zwischen der Eheaufhebung und der Ehescheidung gibt es erhebliche Unterschiede:

b) Die Eheaufhebung geschieht aus Gründen, die bei der Eheschließung vorliegen. Die Aufhebungsgründe sind in § 1314 BGB abschließend aufgezählt. Die Ehescheidung erfolgt aus Gründen, die nach der Eheschließung zum Tragen kommen (u.a. Zerrüttung der Ehe) und zum Scheitern der Ehe führen.

c) Schwerwiegende Mängel der Eheschließung führen dazu, daß sie ohne jegliche Wirkung bleibt. Man spricht hier auch von einer Nichtehe. Eine Nichtehe liegt u.a. vor, wenn die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wird (§ 1310). Standesbeamter ist, wer als solcher bestellt ist (§§5 ff. PStG) oder das Amt des Standesbeamten öffentlich ausübt und die Ehe in das Heiratsbuch einträgt (§ 1310 Abs. 2). Gem. §1310 Abs. 3 gibt es Heilungsmöglichkeiten.

d) Die Aufhebung der Ehe erfolgt durch Urteil. Die Rechtswirkungen treten aber erst mit Zukunft ein. (ab Rechtskraft des Urteils, § 1313 S. 2 BGB).

e). Ãœbergangsrecht
Art. 226 EGBGB enthält für vor dem Inkarfttreten des Eheschließungsrechts geschlossene Ehe zwei Übergangsvorschriften.

aa) Eine vor dem 1. Juli 1998 geschlossene Ehe kann nur dann aufgrund des neuen Rechts aufgehoben werden, wenn sie auch nach dem bis zum 1. Juli 1998 geltenden Rechts hätte aufgehoben oder für nichtig erklärt werden können. Dies ist insbesondere wegen des 1998 neueingefügten Aufhebungsgrundes des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 relevant.

bb) Ist vor dem 1. Juli 1998 die Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage erhoben worden, so werden diese Verfahren nach den damaligem Recht beurteilt.


2. Voraussetzungen der Eheaufhebung
Die Aufhebung durch Urteil setzt einen der in § 1314 genannten Aufhebungsgründe voraus.

Daneben müssen Voraussetzungen vorliegen:

a) Es muß eine bestehende Ehe vorliegen (vgl. § 1317 Abs. 3)

b) Es muß ein Antrag innerhalb der Antragsfrist (grds. 1 Jahr, vgl. § 1317 Abs. 1). Die Antragsberechtigung ist in § 1316 geregelt.

c) Die Aufhebung darf nicht gem. § 1315 ausgeschlossen sein. Der Ausschluß bewirkt, daß ein Aufhebungsantrag unbegründet ist und die Ehe gültig bleibt.

3. Prozessuales
Die Eheaufhebung i.S.d. §§1313 ff. ist eine Ehesache im Sinne des §606 ZPO. Ein Verbundverfahren ist aber ausgeschlossen, weil dies einen Scheidungsantrag voraussetzt (Palandt/Brudermüller, §1313 Rn. 4).

a) Zuständig für die Verfahren sind nur die Familiengerichte. Es gelten die §§ 606 ff. ZPO.

Die Eheaufhebung kann ohne Einhaltung des Trennungsjahres beantragt werden. §§1316 f. BGB regelt die Antragsberechtigung und die Antragsfrist.

Das Scheidungs- und das Aufhebungsverfahren können miteinander verbunden werden (§ 610 Abs. 1 ZPO). Wird dem Aufhebungsantrag entsprochen, dann ist das Scheidungsverfahren gegenstandslos. Häufig wird im Aufhebungsverfahren hilfsweise ein Scheidungsantrag gestellt.

b) Für das Aufhebungsverfahren gilt § 631 ZPO.

c) Parteien des Aufhebungsverfahrens sind grds. nur die Ehegatten der aufzuhebenden Ehe. Wird ein Aufhebungsverfahren gem. § 631 Abs. 3 ZPO durch die zuständige Verwaltungsbehörde beantragt, richtet sich das Verfahren gegen beide Ehegatten.

d) Gem. §§ 631 Abs. 5 i.V.m. 93a Abs. 3 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits bei einer Eheaufhebung gegeneinander aufzuheben.


4. Rechtsfolgen
Die Ehe wird durch Urteil aufgehoben und wirkt ab Rechtskraft. Die Ehe ist vorher aber vollständig rechtsgültig. Ab der Rechtskraft treten die in § 1318 BGB genannten Folgen ein.

Ist eine Ehe schon durch rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst worden, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsverfahren (BGH in: FamRZ 1996, S. 1209).

Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151
50667 Köln
Telefon: 0221/ 272 4745
Telefax: 0221/ 272 4747
http://www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de