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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1314 Aufhebungsgründe (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;

2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;

3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;

4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;

5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Klaus Wille
 (Rechtsanwalt)
50667
 Köln
 (Deutschland)

Telefon 0221/ 272 4745

Stand: 12.12.2004
In § 1314 BGB sind alle Aufhebungsgründe abschließend aufgeführt.

Gem. § 1314 Abs. 1 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn Sie gegen bestimmte Vorschriften der §§1303 ff. BGB verstößt:

aa) Wurde die Ehe gem. § 1303 („Eheunmündigkeit“) geschlossen, ist die Ehe grds. aufhebbar. Gem. §1303 Abs. 1 darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Ausnahmen dazu bestimmt aber § 1303 Abs. 2 – 4. Das Familiengericht kann aber auf Antrag bis zur Volljährigkeit die Ehe genehmigen (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1). Nach Eintritt der Volljährigkeit kann der Ehegatte diese selbst genehmigen (§1315 Abs. 1 Nr. 1).

bb) Ist jemand geschäftsunfähig, dann kann er keine Ehe eingehen (§1304) und die Ehe ist aufhebbar. Der Standesbeamte muß bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit von Amts wegen ermitteln (Klein/Pieper, Kompaktkommentar zum Familienrecht, § 1314 Rn. 8). Dies kann sogar soweit gehen, daß er die Geschäftsfähigkeit durch ein Gutachten feststellen lässt (vgl. § 45 Abs. 2 PStG)

cc) Gem. § 1306 darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn einer der Beteiligten schon verheiratet ist. Bei der Doppelehe ist die dann zweite Ehe aufhebbar.

dd) Eine Ehe kann auch aufgelöst werden, wenn die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern geschlossen wurde (§§1314, 1307 BGB) .

ee) Wurde gegen die Eheschließungsform (= persönliche Abgabe der Erklärung und persönliche Anwesenheit der Ehegeatten) verstoßen, so ist die Ehe auch aufhebbar.

b) § 1314 Abs. 2 bestimmt darüber hinausgehend weitere Aufhebungsgründe.

aa) Eine Ehe kann aufgelöst werden, wenn eine Ehegatte, sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1) oder wenn er bei der Eheschließung nicht gewusst hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2). Letzterer Fall kann z.B. vorliegen, wenn einer der Beteiligten wegen der mangelnden Sprachkenntnis wusste, daß es sich um eine Eheschließung handelt.

bb)§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 ist der wichtigste Aufhebungstatbestand, nämlich, wenn jemand arglistig getäuscht wurde. Dieser Tatbestand greift aber nicht ein, wenn jemand über die Vermögensverhältnisse getäuscht wurde. Ob eine Offenbarungspflicht für bestimmte Tatsachen besteht, hängt vom Einzelfall ab. Täuscht eine Frau über das Bestehen einer Schwangerschaft oder die Person des Erzeugers, so kann die Ehe u.U. aufgehoben werden.

Die Täuschung muß aber für die Eheschließung des anderen Kausal gewesen sein. D.h. der Getäuschte, hätte bei Kenntnis der Sachlage keine Ehe geschlossen.

Darüber hinaus muß die Täuschung arglistig, d.h. vorsätzlich erfolgt sein.

cc) Gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 4 ist eine Ehe auch aufhebbar, wenn ein Ehegatte durch Drohung zur Eingehung der Ehe bestimmt worden war. Als Drohnung wird dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels angesehen (BGHZ 2, S. 287 [295]). Als Übel kommt z.B. eine Strafanzeige, die Androhung der Enterbung in Betracht. Es genügt, daß der Bedrohte die Drohnung als ernsthaft ansieht.

Die Aufhebungsmöglichkeit entfällt, wenn die Ehe durch den Bedrohten nach Beendigung der Zwangslage bestätigt wird (§ 1315 Abs. 1 Nr. 4). Den Antrag auf Eheaufhebung kann nur der Bedrohte stellen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 2) und muß innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Zwangslage stellte werden (§ 1317 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 4).

dd) Schließlich ist eine Ehe auch aufhebbar, wenn beide Ehegatten nur eine Scheinehe eingehen wollten (§1314 Abs. 2 Nr. 5). Dieser Aufhebungstatbestand ist relativ neu.

Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Eheleute nur formal geheiratet haben, in Wirklichkeit aber eine eheliche Lebensgemeinschaft mit den daraus ergebenden Verpflichtungen nicht eingehen wollten (z.B. Ehe zur Erlangung der Aufenthaltsbefugnis; vgl. Palandt/Brudermüller §1314 Rn. 14).

Sollten die „Scheinehepartner“ nach Eingehung der „Scheinehe“ als „richtige“ Ehegatten zusammenleben, so ist die Aufhebung gem. § 1315 Abs. 1 Nr. 5 ausgeschlossen. Wo hier die Grenze zu setzen ist, ist in der Praxis aber äußerst schwierig.