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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Vorschrift stellt klar, daß der Wille einen Wohnsitz zu begründen oder aufzuheben Geschäftsfähigkeit erdordert und eine natürliche Willensfähigkeit insoweit nicht ausreichend ist. Für nicht voll Geschäftsfähige entscheidet der gesetzliche Vertreter.

2. Auf betreute Personen ist die Bestimmung nur anwendbar, wenn sie geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB ist und der Aufgabenkreis des Betreuers die Aufenthaltsbestimmung umfaßt (§§ 1896. 1902 BGB). Ist der Betreute geschäftsfähig entscheidet er selbst über seinen Wohnsitz, besteht ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann er dies aber nur mit Zustimmung des Betreuers.

(Stand ist eigentlich der 30.05.2000, aber aus technischen Gründen musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.)