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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme (Regelung seit 01.01.2002)
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
1. Die Vorschrift geht davon aus, daß bei der bezeichneten Vereinbarung im Zweifel eine Erfüllungsübernahme zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer erfolgt ist, ohne daß dem Gläubiger gegenüber dem Übernehmer Rechte erwachsen. Vereinbaren die Parteien aber einen echten Vertrag zu Gunsten Dritten (Gläubiger), so muß sich der Übernehmer neben dem Schuldner vom Gläubiger in Anbspruch nehmen lassen. Eine Schuldübernahme bedarf dagegen der Genehmigung des Gläubigers (§ 414 ff BGB).Was von den Beteiligten im einzeln vereinbart worden ist, ist durch Auslegung (§ 157 BGB) zu ermitteln.

2. Der Schuldner hat gegenüber den Übernehmer einen Befreiungsanspruch. Dieser Anspruch kann nur an den Gläubiger abgetreten werden und wandelt sich dabei in einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Übernehmer um. Durch Auslegung ist u.U.auch zu ermitteln, ob auch eine Erweiterung der Schuld durch eine Erfüllungsübernahme gedeckt ist. Der Gläubiger kann sich nur bei der Verletzung von Schutzpflichten den Übernehmer in Anspruch nehmen, bei Leistungsstörungen ist dagegen nur der Schuldner haftbar.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.