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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten (Regelung seit 01.01.2002)
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
1. Die Zurückweisung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB) gegenüber dem Versprechenden. Ob diese Zurückweisung erst ab Anfall des Rechtes möglich sein kann ist strittig. Für die Zurückweisung besteht auch keine Ausschlußfrist, jedoch kann u.U. auch ohne Erklärung eine konkludente Annahme des Rechtes erfolgen.

2. Mit der Zurückweisung kann das Recht dem Versprechensempfänger und dessen Erben zufallen oder einem weiteren Berechtigten, welcher vom Versprechensempfänger bestimmt worden ist. Allerdings kann mit der Zurückweisung die Leistung auch unmöglich werden (§ 275 BGB). Die Gegenleistung kann dann i.d.R. aus §§ 323 ff BGB geltend gemacht werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.