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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten (Regelung seit 01.01.2002)
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
1. Da das Recht des Dritten allein auf dem Vertrag zwischen Versprechenden und Versprechensempfänger beruht, muß der Dritte gegen sich alle Einwendungen gelten lassen, welche der Versprechende gegen den Empfänger gelten machen kann. Die geltend gemachten Einwendungen müssen allerdings aus dem Deckungsverhältnis ergeben. Die Vorschrift kann allerdings von den Parteien abbedungen werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.