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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers (Regelung seit 01.01.2002)
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Dem Versprechensempfänger steht ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden betreffs der Leistung an den Dritten zu, soweit vertragliche keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind. Zwischen dem Dritten und dem Versprechensempfänger besteht insoweit keine Gesamtgläubigerschaft sondern eine Forderungsmehrheit. Ein gegen einen Berechtigten erstrittenes Urteil wirkt nicht für oder gegen den anderen Berechtigten.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

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