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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe (Regelung seit 01.01.2002)
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
1. Die Vertragsstrafe ist eine Leistung, welche der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder der ungehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht. Der Schuldner soll zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung angehalten werden (OLG Nürnberg, Beschl.v.4.12.1999-4 W 1167/99). Ziel einer solchen Absprache zwischen den Parteien soll vor allem sein, dem Gläubiger den Beweis des Schadens zu ersparen. Besteht die Hauptverbindlichkeit nicht, ist auch das Strafversprechen unwirksam, da dieses unselbständig mit der Hauptverbindlichkeit verbunden ist. Eine selbständige Vertragsstrafe ist gegeben, wenn der Versprechende eine Strafe für die Vornahme einer Handlung oder zum Unterlassen verspricht, ohne sich dazu zu verpflichten.

2.1. Die Vorschrift bestimmt, daß die vereinbarte Vertragsstrafe mit dem Verzug des Schuldners mit der Leistung eintritt. Auch eine Umgehung der Handlungspflicht begründet den Vertragsstrafeanspruch. Der tatsächliche Schadenseintritt hat dagegen nicht zwingend zu erfolgen. Der Schuldner muß den Verzug zu vertreten haben, wobei ihm auch das Verhalten von Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird (§§ 276, 278 BGB). Allerdings kann die Vertragsstrafe auch unabhängig vom Verschulden durch die Parteien vertraglich vereinbart werden. Dies ist zulässog, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen der Strafe und dem Gewicht des Verstoßes (Verstoß gegen die Arbeitsplatzgarantie des Unternehmers) und des Folgen besteht (BGH, Urt.v.26.5.1999-VIII ZR 102/98). Ebenso besteht ein Vertragsstrafeanspruch wegen Verstoßes gegen die Arbeitsplatzgarantie, wenn bei der Unternehmensübernahme die fehlende Sanierbarkeit bereits erkennbar gewesen ist (BGH, urt.v.9.2.2000-VIII ZR 55/99).

2.2. Ein Subunternehmer, gegen dessen Werklohnanspruch der Hauptunternehmer mit einer Vertragsstrafe aufrechnet, die er seinem Auftraggeber zahlen muß, kann nicht mit Erfolg einwenden, der Abzuf von fast 70% des Rechnungsbetrages sei unzulässig, da die Schadensanfälligkeit des Hauptunternehmers den schädigenden Subunternehmer nicht entlastet (BGH, Urt.v.25.01.2000-X ZR 198/97). Allerdings kann ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Hauptunternehmers bestehen, wenn er nicht auf das hohe Risiko hingewiesen hat (BGH aaO).

3. Bei Unterlassen muß der Schuldner die Handlung schuldhaft vorgenommen haben (§ 276 BGB), es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen.

4. Die Höhe und der Inhalt der Vertragsstrafe richten sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien. Allerdings ist auch die Übertragung auf einer der Parteien oder Dritte möglich (§§ 315, 317 BGB). Durch Auslegung (§ 157 BGB) muß desweiteren ermittelt werden, ob bei mehrmaligen Verstößen die vereinbarte Vertragsstrafe einmal oder mehrmals anfällt. Verletzt eine Handlung mehrere Verletzungsfolgen, so ist die Strafe nur einmal fällig.

5. Prozessuales:
Der Schuldner muß sein fehlendes Verschulden beweisen, wenn es auf dieses ankommt.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 09.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung