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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
1. Wird die Vertragsstrafe vom Schuldner für den Fall der Nichterfüllung versprochen, so bestimmt die Vorschrift zum Schutz des Schuldners, daß der Gläubiger nur Vertragsstrafe oder Erfüllung verlangen kann. Bei nicht gehöriger Erfüllung ist ein Strafversprechen wegen Nichterfüllung aber nicht anwendbar.

2. Der Gläubiger kann zwischen Vertragsstrafe und Erfüllung wählen. Die Wahl durch den Gläubiger stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar. Mit der Wahl der Vertragstrafe erlischt nicht nur der Erfüllungsanspruch des Gläubigers, sondern auch der des Schuldners.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 19.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.