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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.

(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
1. Bei Strafversprechen wegen nicht gehöriger Erfüllung kann der Gläubiger die Strafe neben der Erfüllung vom Schuldner verlangen. Anstelle der Erfüllung kann aber auch ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung treten. Macht der Gläubiger Schadensersatz geltend, besteht Anrechnungszwang betreffs der Vertragsstrafe. Dies kann auch nicht durch AGB geändert werden.

2. Die Erklärung eines Vorbehaltes kann die Geltendmachung einer Vertragsstrafe auch noch nach der Annahme möglich machen (§ 341 III BGB). Dazu ist aber eine ausdrückliche Erklärung des Vorbehaltes bei der Annahme der Hauptleistung durch den Gläubiger notwendig. Erfolgt eine solche Vorbehaltserklärung nicht, erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Vertragsstrafe. Eine solche Vorbehaltserklärung ist nur entbehrlich, wenn der Strafanspruch bereits rechtshängig ist oder der Gläubiger seinen Gewährlseitungsanspruch im Wege der Ersatzvornahme durchsetzt (BGH NJW 97, 1982).

3. Durch Vereinbarung kann § 341 III BGB zwar abgeschwächt aber nicht vollständig abbedungen werden (BGH 85 310).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 19.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung