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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
1. Die Vorschrift bestimmt einen vom Willen des Betroffenen unabhängigen Wohnsitz (§ 7 BGB). Sie greift aber nur bei Berufssoldaten nicht aber bei Wehrpflichtigen oder geschäftsunfähigen Personen ein. Ebensowenig gilt die Bestimmung für Beamte und Angestellte der Bundeswehr.

2. Der gesetzliche Wohnsitz ist der Standort. Dies ist der Garnisionsort, in dem der Truppenteil seine regelmäßige Unterkunft hat. Gehört der Soldat keinem Truppenteil an, so befindet sich der Standort am Ort der Dienststelle.

(Stand ist eigentlich der 30.05.2000, aber aus technischen Gründen musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.)