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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 343 Herabsetzung der Strafe (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Ein Gummiparagraf, der in ungewöhnlicher Weise dem Gericht Spielraum einräumt, es kann ungewöhnlicherweise rechtsgestaltend tätig werden.

Bei diesen Überlegungen kommt es nicht nur auf den Sicherungszweck in Verbindung mit der Strafhöhe an. Es ist auch bei einer Zuwiderhandlung im Einzelfalle zu prüfen, ob die konkrete Art der Zuwiderhandlung den Schutzinteressen des Gläubigers zuwiderlief und in in welchem Umfange. So ist ein Versprechen, etwas nicht weiterzugeben (Höhe einer Abfindung) mit dem Zwecke, einen ehemaligen Mitarbeiter von Kunden fernzuhalten, nicht bzw. nur eingeschränkt verletzt, wenn die zu verschweigende Tatsache in einem Gerichtsverfahren ohne Beteiligung der Kunden vorgetragen wird.

Für Kaufleute gilt § 343 BGB nicht, siehe § 348 HGB.

Stand ist eigentlich der 25.03.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.