§ 344 Unwirksames Strafversprechen (Regelung seit 01.01.2002)
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
1. Die Vorschrift macht deutlich, daß die unselbständige Vertragsstrafe nicht unabhängig von der Hauptverpflichtung besteht. § 344 BGB besteht aber auch für selbständige Strafversprechen, wenn der Zwang zur Erfüllung gegen §§ 125, 134, 138 BGB oder tragende Prinzipien der Rechtsordnung verstoßen würde.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 19.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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