Mi, 15. Mai 2024, 12:46    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 349 Erklärung des Rücktritts (Regelung seit 01.01.2002)
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Das Rücktrittsrecht wird durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Sie kann auch konkludent erfolgen, z.B. in der Abwicklung eines Schadensersatzanspruches. Weder müssen in der Erklärung die Rücktrittsgründe angegeben sein, noch muß ein Angebot, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, abgegeben werden.

2. Zwar ist der Rücktritt grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich, doch wird ausnahmesweise ein Widerrufsrecht zugelassen, wenn die vom Rücktrittsgegner herauszugebende Sache ohne dessen Verschulden untergeht. Eine Verwirkung des Widerspruches ist möglich, wenn der Berechtigte die Erklärung unzulässigerweise verzögert.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 19.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.