BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354. Zu Nummer 25 – Umstellung der §§ 359 und 360 Die Änderung der Paragraphenzählung dient auch hier dazu, unübersichtliche Lücken im Rücktrittsrecht zu vermeiden. Die Vorschriften erhalten ihren Inhalt wiedergebende Überschriften. Aus den oben in der Begründung zu § 346 angestellten Erwägungen wird der bisherige § 353 aufgehoben. Der bisherige § 354 ist entbehrlich. Die Bestimmung spielt in der praktischen Rechtsanwendung keine Rolle. Nach § 281 RE haben beide Parteien die Möglichkeit, den Rückgewähranspruch durch Fristsetzung in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Verwirkung. Auch bei anderen Gestaltungsrechten, etwa der Kündigung oder der Anfechtung, gibt es keinen Rechtsgrundsatz, dass der Verzug mit der Rückgewähr zum Wegfall der Gestaltungswirkung führt. In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 359 Satz 2 sind die Wörter „dem anderen“ durch das Wort „diesem“ zu ersetzen. Das Wort „anderen“ ist schon deshalb unzutreffend, weil die Vorschrift auch die Fälle regelt, in denen der Unternehmer selbst die Gegenleistung finanziert, ein „anderer“ Unternehmer also nicht vorhanden ist. Mit dem Wort „diesem“ kann ausreichend auf den in Satz 1 bezeichneten Unternehmer des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages Bezug genommen werden. Die im Entwurf verwendete Formulierung ist jedenfalls unschön und gibt Anlass zu Missverständnissen. Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 24/ §359 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 14.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung |