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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 364 Annahme an Erfüllungs statt (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
1. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß der Schuldner statt der ursprünglich vereinbarten Leistung eine andere erbringen kann. Durch diese Ersetzungsbefugnis wird das Schuldverhältnis nicht durch Erfüllung, sondern durch Leistung an Erfüllung statt beendet. Rechtsgrund der Leistung bleibt trotz der anderen Leistung das ursprüngliche Schuldverhältniss.

2. Die Ersetzungsbefugnis bedarf keine Form kann demnach auch stillschweigend vereinbart werden. Aus der Erklärung der Parteien muß aber deutlich werden, daß die vereinbarte Ersatzleistung an Erfüllung statt vom Gläubiger angenommen werden soll.

3. Von der Leistung an Erfüllung statt ist die Leistung erfüllungshalber zu unterscheiden. Bei Letzterem tritt Erfüllung erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat. Durch Auslegung (§ 157 BGB) ist im Einzelfall festzustellen, welche Erfüllung von den Parteien gewollt war. In der Übernahme von neuen Verbindlichkeiten zur Befriedigung des Gläubigers ist i.d.R. eine Vereinbarung Erfüllung halber zu sehen, da sie dem Gläubiger eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit gibt.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 20.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.