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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 368 Quittung (Regelung seit 01.01.2002)
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
1. Die Vorschrift dient dazu dem Schuldner die Mittel in die Hand zu geben um das Erlöschen der Forderung durch Leistung beweisen zu können. Damit stellt die Quittung die Bestätigung des Gläubigers dar die Leistung des Schuldners empfangen zu haben. Da in der Quitung nur eine Tatsachenerklärung abgegeben wird stellt diese kein Rechtsgeschäft dar.

2. Die Quittung ist schriftlich zu erteilen (§ 126 BGB) und muß eigenhändig unterschrieben sein. Es muß deutlich werden, auf welche Leistung bzw. Schuld die Quittung sich bezieht. Die Forderung einer anderen Form durch den Schuldner bedarf eines berechtigten Interesses. Dieses ist i.d.R. gegeben, wenn eine notariell zu beglaubigende Quittung für Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch notwendig sind.

3. Der Anspruch auf Erteilung einer Quittung besteht nur bei Erfüllung oder der Leistung an Erfüllung statt. Dieser ist auch bei Teilleistungen des Schuldners oder eines Dritten gegeben. Dem Gläubiger steht wegen Forderungen aus dem Schuldverhältnis, abgesehen von § 369 BGB, kein Zurückbehaltungsanspruch an der Quittung zu. Der Quittungsanspruch ist auch einklagbar, wobei eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) wegen der weitergehenden Rechtskraft günstiger ist.

4. Eine ordnungsgemäß errichtete Quittung hat formelle Beweiskraft (§ 416 ZPO), wärend die materielle Beweiskraft sich aus der freien Beweiswürdigung ergibt (§ 286 ZPO).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 20.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.