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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung (Regelung seit 01.01.2002)
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. In der Übergabe der Quittung liegt die Ermächtigung zum Empfang der Leistung (§ 362 II, 185 BGB). Eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung liegt aber auch dann vor, wenn eine solche Ermächtigung dem Überbringer der Quittung fehlt, da das Vertrauen auf den durch die Quittung geschaffenen Rechtsschein geschützt ist (BGH 40, 304). Allerdings wird nur der Leistende durch den Rechtsschein geschützt, Dritten können dagegen nur Ersatzansprüche aus pVV oder § 826 BGB geltend machen.

2. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Quittung nach § 368 BGB. Die Leistung auf Grund einer gefälschten Quittung macht den Schuldner nicht von seiner Leistung frei. Allerdings kann ein Gegenanspruch aus pVV haben, wenn der Gläubiger die Formulare nachlässig verwahrt hat oder ein Blankett. ausgefüllt worden ist.

3. Befreiende Wirkung ist nur an den Überbringer der Quittung möglich. Dieser muß sie allerdings nicht übergeben, sondern nur vorlegen. Die befreiende Wirkung tritt auch ein, wenn auf eine gestohlene oder abhanden gekommene Quittung geleistet wird. Allerdings ist bei Bösgläubigkeit des Leistenden der Schutz des § 370 BGB nicht mehr gegeben.

4. § 370 BGB ist nur anwendbar, wenn der der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. Leistung an Erfüllung statt unterfällt nicht dem Schutz der Vorschrift.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 20.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.