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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins (Regelung seit 01.01.2002)
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
1. Der Schuldschein ist eine die Schuld begründende oder bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausgestellt hat (z.B.auch die Bürgschaftsurkunde). Nach § 952 BGB ist der Gläubiger Eigentümer des Schuldscheines. Dieser hat formelle Beweiskraft nach § 416 ZPO. Insoweit soll der Rückgabeanspruch den Schuldner davor bewahren nach Erfüllung seiner Schuld nochmals mit dem Schuldschein als Beweismittel einer bestehenden Forderung konfrontiert zu werden.

2. Der Rückgabeanspruch entsteht immer beim Erlöschen der durch einen Schuldschein gesicherten Schuld.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 20.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

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