§ 373 Zug-um-Zug-Leistung (Regelung seit 01.01.2002)
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
1. Bis zum Ausschluß des Rücknahmerecht (§ 376 BGB) kann der Leistungsvorbehalt erklärt werden. Eine Überprüfung des Zurückbehaltungsrechtes durch die Hinterlegungsstelle erfolgt nicht. Allerdings sind andere Vorbehalte von der Hinterlegungsstelle zurückzuweisen.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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