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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Hinterlegt der Schuldner an einem anderen Ort als dem Leistungsort, so ist die Hinterlegung zwar wirksam, doch haftet der Schuldner dem Gläubiger für deshhalb entstehende Schäden. Die Nichtanzeige führt ebenfalls zur Schadensersatzpflicht des Schuldners. Eine Anzeige der Hinterlegung ist dann untunlich, wenn z.B. die Ermittlung der Anschrift des Gläubigers unverhältnismäßigen Aufwand des Schuldners erfordert.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.