§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung (Regelung seit 01.01.2002)
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
1. Zwar wird der Zeitpunkt der Hinterlegung für die Absendung der Post an die Hinterlegungstelle bestimmt, doch trägt der Schuldner weiterhin die Transportgefahr des Unterganges der Sache. Durch die Vorverlegung der Hinterlegung ist bei Verschlechterungen der Sache beim Transport § 379 II BGB anwendbar.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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