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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme (Regelung seit 01.01.2002)
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
1. Die rechtmäßige Hinterlegung hat, bei Ausschluß des Rücknahmerecht nach § 376 II BGB, schuldbefreiende Wirkung. Die Schuld erlischt am Zeitpunkt der Hinterlegung, wie wenn eine Leistung an den Gläubiger erfolgt wäre. Bei einer unwirksamenen Hinterlegung erfolgt liegt eine Erfüllung des Schuldners und Schuldtilgung nur vor, wenn der Gläubiger die Hinterlegung annimmt.

2. Prozessuales
Die Beweislast umkehr des § 363 BGB tritt erst mit tatsächlicher Übergabe der hinterlegten Sache an den Gläubiger ein.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.