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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung (Regelung seit 01.01.2002)
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Eine solche anerkennende Erklärung ist nicht notwendig, wenn der Schuldner auf das Rücknahmerecht verzichtet hat (§ 376 II BGB), da er dann nicht mehr Hinterlegungsbeteiligter ist. Ein Anspruch besteht aber dann, wenn die Forderung des Gläubigers bestritten wird. Auch wenn die Rücknahme durch des Schuldner noch nicht ausgeschlossen ist, muß eine anerkennende Erklärung des Schuldners erst dann erfolgen, wenn z.B. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Gläubigers bestehen. Ansonsten hat sich der Schuldner schon mit der Hinterlegung mit der Herausgabe an den bestimmten Gläubiger einverstanden erklärt.

2. Prozessuales
Der Gläubiger muß seine Berechtigung sowie das Bestehen der Forderung, deretwegen eine Hinterlegung erfolgt ist, beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.