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StVG
Straßenverkehrsgesetz
§ 4 Punktsystem (Regelung seit 18.09.2002)
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt.

(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenommen hat.

(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:

1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.

2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.

(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.

(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.

(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.

(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.

(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. persönliche Zuverlässigkeit,

2. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,

3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u.

(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.
Von: RA Marcus Waffenschmidt, Fürther Straße 26a, 91058 Erlangen, 09131/ 695 600


Aus dem Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts

„Punktekonto“ im Verkehrszentralregister in Flensburg


A.
Die Flensburger Verkehrssünderdatei

Verurteilungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straßenverkehrsdelikten werden in das Verkehrszentralregister in Flensburg, die sogenannte Verkehrssünderkartei, eingetragen. Jeder Verstoß, der eingetragen ist, wird mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister bleiben nicht für immer, sie werden nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder gelöscht, d. h. aus dem Register entfernt. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Bußgeldentscheidungen und 5 bis 10 Jahre bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen. Wird in diesen Zeiträumen jedoch ein weiterer Verstoß eingetragen, so ist die Tilgung gehemmt.


Welche Folgen haben Punkte?

Erreichen die Eintragungen des Betroffenen einen bestimmten Punktestand (ab 8 Punkten), so wird die zuständige Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle beim Landratsamt oder bei der Stadt) vom Verkehrszentralregister benachrichtigt, welche Eintragungen und wie viele Punkte der Betroffene hat.


Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltungsbehörde nach Erreichen eines bestimmten Punktestandes?

8 Punktegrenze:

Der Betroffene, für den sich 8 bis max. 13 Punkte ergeben, wird schriftlich von der Führerscheinstelle verwarnt. Seine Verkehrszuwiderhandlungen werden ihm vorgehalten sowie auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars hingewiesen. Bei Teilnahme bis zu einem Stand von 8 Punkten gibt es einen Erlass von 4 Punkten. Bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten wird ein Erlass von 2 Punkten gewährt. Der Besuch eines Aufbauseminars ist jedoch nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich. Auch ist ein Punktabzug nur bis zum Stand „0“ zulässig. Ein „Guthaben“ gibt es nicht.

-2-

14 Punktegrenze:

Bei Erreichen von 14 Punkten, nicht jedoch mehr als 17 Punkte, wird der Betroffene schriftlich verwarnt und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Dieses ist innerhalb einer angemessenen Frist zu absolvieren. Ein Punkterabatt wird jedoch nicht mehr gewährt. Hat der Betroffene in den letzten 5 Jahren bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen, so wird er nur schriftlich verwarnt. Nimmt der Betroffene nicht am angeordneten Aufbauseminar teil, wird ihm automatisch die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung ist erst nach 6 Monaten und nach bestandener MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) möglich. Alle Betroffenen werden auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung (bei Teilnahme bis zu 18 Punkten 2 Punkte Erlass) und auf die bei 18 Punkten drohende automatische Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen.

18 Punktegrenze:

Ergeben sich 18 Punkte oder mehr, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Die Fahrerlaubnis ist automatisch zu entziehen. Eine Neuerteilung ist erst nach 6 Monaten und nach bestandener MPU möglich. Ausnahmen von der automatischen Entziehung kann die Verwaltungsbehörde zwar genehmigen, jedoch wird dies nur in wenigen besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich sein.

Ein Sonderfall stellt derjenige dar, der auf einmal 18 Punkte erreicht, ohne dass er vorher die Hilfestellung des Punktesystems, d. h. Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung in Anspruch nehmen konnte. Ein solcher Kraftfahrer wird so gestellt, als ob er 14 Punkte eingetragen hätte.



Wie kann ich Punkte abbauen?

B.
Aufbauseminare für Kraftfahrer

I. Teilnahmevoraussetzungen für ein „normales“ Aufbauseminar

1.Ein Aufbauseminar kann nur von Betroffenen absolviert werden, die eine Fahrerlaubnis inne haben. Unbeschadet dessen ist eine Teilnahme auch dann möglich, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er einem angeordneten Aufbauseminar nicht nachgekommen ist.

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht zulässig:
während der Dauer eines Fahrverbotes,
wenn Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis ergriffen wurden, d. h. der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist,
wenn eine Verkehrszuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel (Drogen und Medikamente) begangen wurde oder als einziges Delikt eine solche Zuwiderhandlung vorliegt,
wenn ein Aufbauseminar nach den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe vorgeschrieben ist.
-3-

2.Inhalt eines Aufbauseminares

Aufbauseminare werden von besonders zugelassenen Fahrschulen in Ihrer Umgebung durchgeführt. Ein Aufbauseminar umfasst 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten sowie eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten Dauer. Aufbauseminare werden in der Regel in Gruppen zu 6 bis höchstens 12 Teilnehmern über einen Zeitraum von 2 bis 4 Wochen durchgeführt. Hier kann bei der Fahrerlaubnisbehörde auch die Teilnahme an einem Einzelseminar beantragt werden. Allgemeine Aufbauseminare kosten etwa 250 €, Einzelseminare etwa 500 €. Festzuhalten ist noch einmal, dass ein Punkteabzug nur einmal in 5 Jahren erfolgen kann.


II. Das besondere Aufbauseminar für Fahren
unter Alkohol und berauschender Mittel

Bei Führerscheininhabern auf Probe, gleichfalls bei Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss berauschender Mittel, besteht nur die Möglichkeit der Teilnahme an einem sogenannten besonderen Aufbauseminar. Dieses wird von amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung und durch die Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e. V. durchgeführt.

Ein solches besonderes Aufbauseminar erfolgt in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch sowie 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten und kostet etwa 250 €. Hier besteht ebenso die Möglichkeit einer Einzelseminarteilnahme.

Über den Besuch des Aufbauseminares oder des besonderen Aufbauseminares wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Um einen Punkteabzug einleiten und gewähren zu können, muss bei einer freiwilligen Teilnahme die Teilnahmebescheinigung innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Kurses beim Landratsamt oder der Stadt vorliegen.


III. Verkehrspsychologische Beratung

Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Diese Beratung kann nur von einem Verkehrspsychologen durchgeführt werden, der dazu amtlich anerkannt ist. Sie besteht aus einem Einzelgespräch und umfasst mindestens 4 Stunden. Kostenpunkt ca. 300 €.


Wenn hierüber nach Beendigung dem Landratsamt oder der Stadt eine Bescheinigung vorgelegt wird, können noch 2 Punkte abgezogen werden.


Für weitere Auskünfte stehen Ihnen in der näheren Umgebung zur Verfügung

Stadt Erlangen, Rathausplatz 1, 91052 Erlangen, Tel.-Nr.: 09131/ 86-0

Landratsamt Forchheim, Am Streckenplatz 3, 91301 Forchheim, Tel.-Nr.: 09191/86-3-21
Frau Fleckenstein

Landratsamt Erlangen-Höchstadt – Führerscheinstelle – Marktplatz 6, 91054 Erlangen
Tel.-Nr.: 09131/ 803-237 Frau Brehm, -236 Frau Jarosch

Abschließend darf noch auf einen Informationsnachmittag beim TÜV Nürnberg, Edisonstraße 15, 90431 Nürnberg, zur Zeit freitags um 16:00 Uhr hingewiesen werden. Dort wird einem Kreis von Fahrerlaubniswiedererteilungs-Werbern Rede und Antwort gestanden.


1. Nachschulungsberechtigte Fahrschulen im Bereich Erlangen

Jörg Bareuther Christiane Schulz

Steffen Strössenreuther
Tel:-Nr.: 09131/ 24445 Langfeldstr. 43 Rückertstr. 4
oder: 09131/ 43372 91058 Erlangen 91054 Erlangen
Tel-Nr.:09131/ 37950 Tel.-Nr.: 09131/ 26997

Horst Groß Dietrich Schulz Heino Wilken
Hauptstr. 28 Friedrichstr. 26 Hauptstr. 40
91083 Baiersdorf 91054 Erlangen 91054 Erlangen
Tel.-Nr.: 09131/ 209920 Tel.-Nr.: 09131/ 27444 Tel.-Nr.: 09131/27700
oder: 09131/992744 oder: 09131/ 48551

Rudolf Patzer Jürgen Schurz
Egerlandstr. 3 Erlanger Str. 5
91085 Weisendorf 91341 Röttenbach
Tel.-Nr.: 09135/ 729282 Tel.-Nr.: 09131/ 501808
oder: 09195/ 997199
oder: 0170/ 3588282


2. Nachschulberechtigte Fahrschulen im Landkreis Erlangen-Höchstadt


Fahrschule Fahrschule Fahrschule
Friedrich Brater Erich Scharlott Hubert Hertel
Hauptstr. 1 Lessingstr. 15 Laufer Str. 4
91315 Höchstadt/Aisch 91315 Höchstadt/Aisch 90542 Eckental
Tel.-Nr.: 09193/ 1433 Tel.-Nr.: 09193/ 689468 Tel.-Nr.: 0179/ 5965730




-5-


Fahrschule Fahrschule Fahrschule
Horst Groß Heinrich Wohlleb Torsten Reiz
Hauptorts. 28 Hauptorts. 67 Oberer Markt 51 a
91083 Baiersdorf 91074 Herzogenaurach 90562 Heroldsberg
Tel.-Nr.: 09133/ 209920 Tel.-Nr.: 0911/ 776410 Tel.-Nr.: 0911/ 5180784

Fahrschule Fahrschule Fahrschule
Rudolf Patzer Feyler Jürgen Schulz
Egerlandstr.3 Burgstaller Weg 51 b Erlanger Str. 5
91085 Weisendorf 91074 Herzogenaurach 91341 Röttenbach
Tel.-Nr.: 09135/ 3465 Tel.-Nr.: 09132/ 3535 Tel.-Nr.: 09131/ 501808


3. Auszug amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater

Herr Grossmann Frau Stengl-Hermann Frau Strempel
Verkehrspsych. Praxis Verkehrspsych. Praxis TÃœV MPI GmbH
Sophienstr. 23 Nelson-Mandela-Platz 18 Nelson-Mandela-Platz 18
97072 Würzburg 90459 Nürnberg 90459 Nürnberg
Tel.-Nr.: 0931/ 7841543 Tel.-Nr.: 0911/ 94467-0 Tel.-Nr.: 0911/ 94467-0

Herr Pfaeler-Kaerlein Herr Siol
TÃœV MPI GmbH TÃœV MPI GmbH
Haugerring 6 Nelson-Mandela-Platz 18
97070 Würzburg 90459 Nürnberg
Tel.-Nr.: 0931/ 3213614 Tel.-Nr.: 0911/94467-0


4. Verfahrensbegleitende Maßnahmen bei medizinisch-psychologischer Untersuchung

Klinikum am Europakanal Klinikum am Europakanal
Dr. Mugele Dr. Löblein
Am Europakanal 71 Am Europakanal 71
91056 Erlangen 91056 Erlangen
Tel.-Nr.: 09131/ 753-2347 Tel.-Nr.: 09131/ 753-2741

5. Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung

Martin Berger
Rigobert Moosmayer
Obstmarkt 8
96047 Bamberg
Tel.-Nr.: 0951 – 20 80 80 1
Fax: 0951 – 20 80 80 3




- 6 -

6. Medizinisch-psychologische Untersuchungsstellen
(aus Erfahrungswerten günstige Ergebnisse)

TÃœV Bayreuth TÃœV Regensburg
Wittelsbacherring 10 Friedenstr. 6
95444 Bayreuth 93051 Regensburg
Tel.-Nr.: 0921/ 7856-150 Tel.-Nr.: 0941/ 9910-222
Fax: 0921/ 7856-155 Fax: 0941/ 9910-213
Leiter: Dipl.-Psych.R. Leiter: Dr. W.Barthelmeß
Schmidbauer


Neue Bundesländer:

TÜV Würzburg TÜV Chemnitz
Petrinistr. 33 a Bahnhofstr. 12
97080 Würzburg 09111 Chemnitz
Tel.-Nr.: 0931/ 20013-153 Tel.-Nr.: 0371/ 6752-70
Fax: 0931/ 200130152 Fax. 0371/ 6752-727
Leiter: Dr.W.Barglik Leiter: Dr. med. K. Vogt



7. Literaturhinweis:

Burkhard G. Busch
Der Idiotentest, die medizinisch-psychologische Untersuchung(MPU)
- Risiken, Chancen, Testverfahren, Tricks der Psychologen –
Wirtschaftsverlag, Langenmüller/Herbig
ISBN-Nr.: 3-7844-7378-4

Lothar Rosenberg
Führerscheinentzug wegen Alkohol
Nutzung der Sperrfrist vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU),
ein psychologischer Ratgeber
ISBN-Nr.: 3-9805614-10

Karl Kürti
Mein Führerschein ist weg – was tun?
Werner – Verlag
ISBN-Nr.: 3-8041-2474-7

Klaus Weber
Führerscheinentzug
Fachhochschulverlag
ISBN-Nr.: 3-931279-43-8