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AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten (Regelung seit 18.08.2006)
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.

(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.
Zum Gesetzesentwurf
!!IN ENTSTEHUNG!!

(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 16/1780:


Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag:


§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten

(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Auf- gaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.

(2) Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschrif- ten aus diesem Abschnitt können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt ent- sprechend.



2. Begründung:


Zu § 17 (Soziale Verantwortung der Beteiligten)

Zu Absatz 1


Absatz 1 setzt Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG, Artikel 2 Abs. 5 und Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2000/ 78/EG und Artikel 8b Abs. 2 und 3 der Richtlinie 76/207/ EWG um. Er enthält eine Aufforderung an die Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigten und deren Vertretun gen, ihren Beitrag zur Verwirklichung des Ziels zu leisten. Das Gesetz kann etwa Anlass dafür sein, Personalprozesse in Unternehmen und Betrieben unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu definieren oder Verhaltenskodizes zu vereinbaren.

Zu Absatz 2

Zur Betonung ihrer Verantwortlichkeit wird den Betriebsräten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften die Möglichkeit eröffnet, unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Liegt ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften des zweiten Abschnitts vor, können Betriebsräte oder im Betrieb vertretene Gewerkschaften eine erforderliche Handlung, Duldung oder Unterlassung des Arbeitgebers verlangen, um Benachteiligungen wirksam zu unterbinden. Ein solcher Verstoß kann beispielsweise darin liegen, dass der Arbeitgeber die zum Schutz seiner Beschäftigten objektiv gebotenen Maßnahmen unterlässt oder selbst in grober Weise gegen das Benachteiligungsverbot verstößt. Hinsichtlich der Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verweist die Regelung auf die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes. Die für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes geltende Schwelle von fünf Arbeitnehmern gilt hier nicht.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 16/1852


Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Der Bundesrat begrüßt alle geeigneten Initiativen gegen Diskriminierung auf Grund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Derartige Diskriminierungen haben in einer aufgeklärten und toleranten Gesellschaft keinen Platz. Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung zugleich dabei, ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgehend gerecht zu werden.

2. Der Bundesrat bedauert, dass die EU-Richtlinien gerade auch auf Grund der Haltung der früheren Bundesregierung unnötige, zu detaillierte und bürokratische Regelungen enthalten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), darüber noch hinausgehende überflüssige Belastungen für das Wirtschafts- und Rechtsleben schafft, die nicht durch die zu Grunde liegenden europäischen Richtlinien zwingend vorgegeben werden. Der Bundesrat erwartet, dass EU-Richtlinien grundsätzlich 1:1 umgesetzt werden.

Die Richtlinien verlangen nicht, dass alle Kriterien, die nur für das Beschäftigungsrecht gelten sollen, für das gesamte Zivilrecht gelten.

Auf Grund dieser Ausweitungen würden die vorgeschlagenen Regelungen des AGG zu einem erheblichen Bürokratiezuwachs sowohl in der privaten Wirtschaft als auch im öffentlichen Bereich führen: Unternehmen und öffentliche Dienststellen müssten bestehende Beschwerdestellen beibehalten oder neue einrichten, die über jede behauptete Benachteiligung entscheiden müssten. Durch eine neue Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber hinsichtlich sämtlicher Vorgänge, die auch nur entfernt diskriminierungsrelevant sein könnten, entstünde die Notwendigkeit, sämtliche Entscheidungskriterien für alle Phasen des Beschäftigungsverhältnisses niederzulegen, um sie im Streitfall nachweisbar darlegen zu können. Dieses führte zu einem erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung und die Unternehmen.

Die im AGG vielfach verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe wie Benachteiligung, Belästigung, Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit müssten durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden. Dieser Umstand führte über Jahre hinaus zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen. Es wäre mit einer Flut von Prozessen zu rechnen, die eine Überlastung der Gerichte zur Folge hätte.

Die Auferlegung bürokratischer und finanzieller Mehrbelastungen schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Der vorgelegte Entwurf eines Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes läuft den vielfältigen Bemühungen auf Bundes- und Landesebene zum Abbau bürokratischer und gesetzlicher Hemmnisse im Wirtschaftsleben zuwider und würde im Vergleich zu europäischen Mitbewerbern einen Standortnachteil schaffen.

3. Der Bundesrat hält daher eine Änderung des Gesetzentwurfs für erforderlich.

Insbesondere fordert der Bundesrat

(...)

d) die Streichung eines zusätzlichen Klagerechts des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 17 AGG). Dies gilt erst recht, wenn die Klage gegen den Willen der/des Betroffenen erhoben werden kann, wenn die Klage auch gegen nicht grobe Verstöße möglich ist oder wenn die Klage sich gegen ein Unternehmen richtet, für das das Betriebsverfassungsgesetz wegen zu geringer Beschäftigtenzahl nicht gilt;

(...)


C. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 16/2022


1. Vorschlag der Beschlussempfehlung


3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Ver- stoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Be- triebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraus- setzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.“

2. Begründung der Beschlussempfehlung


Zu Nummer 3

Die Änderungen in Artikel 1 § 17 Abs. 2 dienen der Klarstellung. Durch den Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wird zunächst klargestellt, dass die Regelung nur für Betriebe gilt, für die wegen der Betriebsgröße (fünf Arbeitnehmer) das Betriebsverfassungsgesetz gilt. Auch die Einfügung des Wortes „groben“ in Artikel 1 § 17 Abs. 2 dient der Klarstellung. § 23 Abs. 3 BetrVG, auf den Artikel 1 § 17 Abs. 2 bisher schon Bezug nimmt, behandelt Verstöße gegen die Betriebsverfassung. Schon durch die Verbindung mit § 23 Abs. 3 BetrVG war darum in Artikel 1 § 17 Abs. 2 eine Systematik angelegt, der zufolge Verstöße des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot auch die „gute Ordnung“ des Betriebs beeinträchtigen können und unter dieser Voraussetzung ein eigenes Klagerecht des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft erfordern. Die „gute Ordnung“ des Betriebs steht aber erst dort in Frage, wo Verstöße eine gewisse Schwere erreichen. Diese Systematik wird nunmehr verdeutlicht, wenn das Klagerecht nur bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen die Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gegeben ist. Die Klagebefugnis des § 17 Abs. 2 AGG nimmt dabei auch weiterhin auf § 23 Abs. 3 BetrVG Bezug. In diesem Rahmen wird dem Betriebsrat oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ermöglicht, dafür zu sorgen, dass sich der Arbeitgeber in Zukunft gesetzeskonform verhält. Ihm kann somit aufgegeben werden, gegen das AGG verstoßende Handlungen zu unterlassen (zum Beispiel eine Einstellungspraxis, die eine der in § 1 AGG aufgeführten Gruppen ausgrenzt), vom AGG erlaubte Handlungen zu dulden (zum Beispiel die Ausübung des Beschwerderechts nach § 13 AGG) oder dem AGG entsprechende Handlungen vorzunehmen (zum Beispiel Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 AGG). Demgegenüber kann nicht z. B. ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch des Benachteiligten für diesen geltend gemacht werden. Es handelt sich nicht um die Regelung einer Prozessstandschaft (vgl. Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 10. Aufl. 2006, Rz. 75 zu § 23 BetrVerfG). Dies wird durch den neuen Satz 2 nunmehr im Gesetzestext selbst ausdrücklich klargestellt.

D. Fortgang


Der Bundestag verhandelte hierzu am 29.06.2006. Es gab eine würzige Abschlußdiskussion (Protokoll vom 29.06.2006). Letztlich wure das Gesetz so wie vom Rechtsausschuß vorgechlagen beschlossen.

Der Bundesrat hat am 07.07.2006 beschlossen, keinen Einspruch nach Art. 77 II GG einzulegen.

Der Bundespräsident unterschrieb sodann (erst) am 14.08.2006, weil noch einige redaktionelle Änderungen durchgeführt wurden.

Folglich erging das Gesetz und auch dieser § inhaltlich so, wie vom Bundestag am 29.06.2006 beschlossen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung