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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.

(3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(4) Im übrigen haben sie die aus §§ 36, 37, 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.

(5) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Liquidatoren und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden.
Die Vorschrift weist den Geschäftsführern in Ergänzung des § 70 die Aufgaben der Erstellung einer Eröffnungsbilanz samt erläuterndem Bericht, sowie die Aufstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts für den Schluss jedes Geschäftsjahres zu. Abs.2 S.1 trifft teilweise zu § 46 Nr.1 und 5 parallele Bestimmungen zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung in der Liquidationsgesellschaft. Der Abs.2 S.2 und 3 trifft abweichende Regelungen zur Bilanzierung für den Liquidationszeitraum. Durch Abs.3 werden Ausnahmen von § 316 HGB durch gerichtliche Befreiung ermöglicht, Abs.4 wiederholt § 69 I und Abs.5 fast vollständig § 35a.

1. Von der Pflicht zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz samt Bericht nach Abs.1 können die Liquidatoren nicht (auch nicht durch Geldmangel) befreit werden. Diese Bilanz ist gem. Abs.2 S.2 entsprechend den Regeln des Jahresabschlusses aufzustellen, mit Ausnahme der abweichenden Regelung des Abs.2 S.3 zum Anlagevermögen der Gesellschaft. Somit ist die Eröffnungsbilanz als fortgeführte Ertragsbilanz aufgrund der Kontinuität des Unternehmens vor und nach Beginn der Abwicklung, ohne Neubewertung aller Aktiva und Passiva aufzustellen. Wird jedoch der Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt, ist entgegen dem Grundsatz des Abs.2 S.2 von der Ertragsbilanz auf die reine Vermögensbilanz überzugehen. Grundsätzlich sind aber die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Einer Anpassung an den Stand der Abwicklung und der Schaffung gewisser Übergänge von der reinen Ertragsbilanz zur Vermögensbilanz nach Einstellung der Betriebstätigkeit dient die Regelung des Abs.2 S.3. Danach ist in absehbarer Zeit zu veräußerndes oder nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienendes Anlagevermögen wie Umlaufvermögen, also nach dem Niedrigstwertprinzip (§ 253 III 2 HGB), ausgehend vom erzielbaren Verkaufspreis und nach oben begrenzt vom Anschaffungspreis zu bewerten.

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist auf den Tag der materiellen Auflösung, nicht auf den Tag der Eintragung zu erstellen, es sei denn beide Tage fallen zusammen, wie bei der Auflösung aufgrund eines zugleich satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses. Für die Bilanzerstellung gilt über den Verweis des Abs.2 S.2 auf § 264 HGB eine 3-Monatsfrist. Die Erstellung eine Gewinn- und Verlustrechnung ist zwar für die Schlussbilanz der werbenden GmbH, nicht aber für die Liquidationseröffnungsbilanz nötig.
Für den nach Abs.1 erforderlichen Bericht zur Erläuterung der Eröffnungsbilanz sind die Vorschriften der §§ 264, 284ff HGB anzuwenden.

2. Nach Abs.1 ist die Erstellung eines Jahresabschlusses zum Ende eines jeden Liquidationsjahres vorzunehmen, also auf den Tag des Ablaufs eines Kalenderjahres, beginnend mit dem Tag der Auflösung. Die Jahresabschlüsse beinhalten jeweils eine Bilanz, eine GuV-Rechnung, einen Anhang sowie einen Lagebericht (§ 264 HGB). Auch hierfür gelten, wie schon für die Eröffnungsbilanz die allgemeinen Regeln mit den Besonderheiten des Abs.2 S.3 für das Anlagevermögen. Im Anhang ist auf die Abweichungen gegenüber den Bewertungsgrundsätzen eines ordentlichen Jahresabschlusses hinzuweisen. Die von den Liquidatoren aufgestellten Jahresabschlüsse sind nach Abs.2 S.1 von den Gesellschaftern festzustellen. Sie sind zu prüfen, wenn es sich nicht um "kleine" GmbH nach § 267 I i.V.m. § 316 I HGB handelt und nach en Vorschriften der §§ 325 ff HGB offenzulegen. Nach Abs.3 können spätere Jahresabschlüsse auf Antrag von der Prüfung freigestellt werden.

3. Daneben ist als ein weiteres Rechnungswerk eine Schlussbilanz der werbenden GmbH inklusive einer Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht (§ 264 HGB) auf den Tag vor der materiellen Auflösung erforderlich. Ein sich eventuell aus ihr ergebender Gewinn kann wegen §§ 72, 73 jedoch nicht ausgeschüttet werden. Hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze gelten hier unmittelbar die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften über den Jahresabschluss, da die werbende GmbH für die Zwecke der Rechnungslegung als fortbestehend anzusehen ist und die Einschränkungen des Abs.2 aus diesem Grunde nicht zur Anwendung kommen. Diese Bilanz ist einer Abschlussprüfung zu unterziehen und unterliegt den Vorschriften für die Offenlegungen.

4. Die zusätzliche Erstellung einer Vermögensbilanz i.d.R. unter Ansetzung der Liquidationswerte ist lediglich zur Feststellung einer eventuellen Überschuldung und damit Insolvenzantragspflicht erforderlich, da insoweit die Eröffnungsbilanz nicht ausreicht. Die Bewertungsgrundsätze hierfür ergeben sich aus dem Zweck der Feststellung einer eventuellen Überschuldung und aus dem Voraussichtlichen Erfolg der Liquidation. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift ist für diesen Vermögensstatus weder ein Anhang oder ein Lagebericht, noch Prüfung oder Offenlegung erforderlich.

5. Letztlich verlangt § 74 die Erstellung einer Schlussrechnung nach Verteilung des Restvermögens durch die Liquidatoren, aber ebenso wenig wie § 71 eine Liquidationsschlussbilanz. Eine solche ist im Idealfall, in welchem lediglich der an die Gesellschafter zu verteilender Geldbetrag und eine Rückstellung für die verbleibenden Kosten, sowie eine Eigenkapitalposition auf der Passivseite zu bilanzieren wären, ohnehin entbehrlich. Jedoch können die Liquidatoren bei komplizierteren Sachverhalten sogar verpflichtet sein, eine Schlussbilanz zu erstellen. Dies erfolgt i.d.R. vor der Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter und neben der Schlussrechnung. Teilweise wird auch angenommen, dass im Zweifel stattdessen die Schlussrechnung entsprechend den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften auszugestalten ist, da eine solche Rechnungslegung in jedem Falle ordnungsgemäß sei.

Die Verweisung des Abs.4 auf einzelne für die Liquidatoren geltende Bestimmungen zu Rechten und Pflichten der Geschäftsführer ist ebenso wie die umfassendere Verweisung in § 69 auf den dritten und vierten Abschnitt unvollständig. Zur Anwendbarkeit des allgemeinen GmbH-Rechts auf die Liquidationsgesellschaft siehe daher unter § 69. Die Vorschrift stellt nur eine Hervorhebung einzelner Rechte und Pflichten dar. Das § 43 III hier in der Aufzählung ausgenommen wurde, begründet sich wohl darin, dass die strengere Vorschrift des § 73 III eingreift, in welchem ausdrücklich auch auf § 43 III Bezug genommen wird.

Der einzige Unterschied des Abs.5 zu § 35a liegt in der zusätzlich geforderten Angabe (entsprechend § 68 II), dass sich die GmbH in Liquidation (in Abwicklung) befindet. Ohne diese Angabe sind zwar die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Liquidatoren weiterhin wirksam, jedoch können gegen sie die Sanktionen des § 79 I verhängt werden.