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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
Die Vorschrift setzt die Erfüllung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten und den Ablauf des Sperrjahres nach den §§ 70 und 73 voraus. Erst mit Erfüllung dieser Voraussetzungen wird das allgemeine Recht der Gesellschafter auf den Liquidationsüberschuss zum sofort fälligen Anspruch auf Verteilung des Vermögens. Er richtet sich gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Liquidator. Ist dieser selbst Gesellschafter, steht § 181 BGB der Erfüllung seines eigenen Anspruchs nicht entgegen.

Konnten nicht alle Verbindlichkeiten befriedigt werden, erfolgt mangels persönlicher Haftung keine Verteilung der offenen Verbindlichkeiten auf die Gesellschafter. Für ein nach vollständiger Befriedigung verbleibendes Restvermögen regelt die Vorschrift den bei der Schlussverteilung zu beachtenden Verteilungsmaßstab. Sie ist nicht zwingend, sondern kann durch Satzung geändert werden. Bei einem völligen Ausschluss vom Liquidationserlös muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Kernbereich der Mitgliedschaft über andere Gesellschafterrechte erhalten bleibt.

Vor Feststellung der einzelnen Verteilungsquoten muss die zur Verfügung stehende Verteilungsmasse festliegen. Nach der Berücksichtigung der bekannten Drittgläubiger gemäß § 73 erfordert dies zusätzlich die Bildung von Rücklagen für zu erwartende künftige Verbindlichkeiten der GmbH, z.B. Steuern, Liquidatorenvergütung und Kosten der Bücher- und Schriften-Aufbewahrung nach § 74.

Des weiteren sind neben dem Anspruch auf das Liquidationsguthaben bestehende Ansprüche der Gesellschafter zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Drittgläubigeransprüche (hierher gehören z.B. auch die mittels Gesellschafterbeschluss vor Auflösung begründeten Dividendenansprüche) bereits erfüllt wurden. Dies betrifft die Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, wie z.B. Vergütungen für Nebenleistungen, Ansprüche auf Rückzahlung von Nachschüssen, satzungsmäßig festgelegte Pflichtdarlehen o.ä.. Diese dürfen nicht selbständig geltend gemacht bzw. erfüllt werden, sondern werden Verrechnungsposten im Rahmen des § 72. Sie mindern also nicht die Verteilungsmasse, jedoch sind diese Ansprüche bei der Verteilung vorab und bei hierfür zu geringer Masse anteilig gekürzt (gleicher Verteilungsmaßstab) zu befriedigen. Etwas anderes gilt jedoch für freiwillige (nicht mitgliedschaftliche) Gesellschafterdarlehen, welche von der Sache her Drittgläubigeransprüche sind. Diese können aber wegen der §§ 32a, 32b und 30 der Auszahlungssperre des § 73 unterlegen haben und müssen nun mit Ende der Sperrfrist noch vor der Feststellung der Verteilungsmasse befriedigt werden.

Anspruchsberechtigt sind i.d.R. nur die ordnungsgemäß nach § 16 I bei der GmbH gemeldeten Gesellschafter. Die Bestimmung anderer Berechtigter durch die Satzung ist zulässig und bei gemeinnützigen oder anderen idealen Zwecken dienenden Gesellschaften üblich bzw. Voraussetzung, wenn sie von der Steuerfreiheit nach den entsprechenden anwendbaren Steuervorschriften Gebrauch gemacht haben. Auch sind jetzt noch satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse diesbezüglich (und zwar ohne Zustimmung des außenstehenden Dritten) möglich.

Die Art der Verteilung richtet sich grundsätzlich nach der Satzung. Diese kann die verschiedensten Verteilungsvereinbarungen enthalten. Auch jetzt erst getroffene einstimmige Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander sind vorrangig zu beachten. So kann ein Rückerwerb bestimmter Gegenstände durch die Gesellschafter unter Verrechnung auf das Liquidationsguthaben vorgesehen sein. Auch die Rückgabe aller einstiger Einlagen in Natura und Verteilung nur des verbleibenden Überschusses kann bestimmt sein.
Die Rückübertragung von zur Nutzung überlassenen Gegenständen in Natura entspricht dagegen dem Grundsatz des § 737 BGB und hat nichts mit der Verteilung des Überschusses zu tun.

Liegen keine abweichende Regelungen vor, ist die Verteilung im Zweifel wegen § 70 in Geld vorzunehmen. Ist aber eine Realteilung in absolut gleiche Vermögensgegenstände , wie z.B. Aktien derselben Gesellschaft möglich, kann eine Realteilung nach dem Rechtsgedanken des § 752 BGB erfolgen, es sei denn ein Gesellschafter wäre mit diesem Gegenstand unangemessen belastet (nicht so bei Wertpapieren, Edelmetall).

Das Verhältnis zur Bestimmung der einzelnen Liquidationsanteile der Gesellschafter ergibt sich vorrangig nach der Satzung oder den jetzt von der Gesellschafterversammlung getroffenen Festsetzungen. Letztere setzten ebenso wie eine noch erfolgende Satzungsänderung die Zustimmung von nachteilig betroffenen Gesellschaftern voraus. Fehlt es an entsprechenden Sonderregelungen ist vom Verhältnis der Nominalbeträge der Geschäftsanteile auszugehen. Hierbei sind eigene Geschäftsanteile der GmbH nicht zu berücksichtigen. Waren noch nicht alle Geschäftsanteile voll oder im gleichen Verhältnis eingezahlt, sind in entsprechender Anwendung des § 271 III AktG zunächst die geleisteten Einlagen zurückzuerstatten und ist anschließend ein verbleibender Überschuss nach dem genannten Verhältnis zu verteilen. Reicht das Restvermögen zur vollständigen Erstattung der Einlagen nicht aus, muss entsprechend dem Verhältnis der Geschäftseinlagen gekürzt werden. Nötigenfalls sind zur Herstellung dieses Ausgleichs noch offene Einlagebeträge einzuziehen.

War die Durchführung der Verteilung mangelhaft, etwa wegen Berechnungsfehlern oder falscher rechtlicher Beurteilungen, ergibt sich für benachteiligte Gesellschafter ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch gegen den Liquidator und ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsanspruch gegen den begünstigten Gesellschafter aus § 812 BGB.

Im Falle rechtswidriger Fortsetzung der Gesellschaft durch die Mehrheit, kann die widersprechende Minderheit bei der späteren Verteilung verlangen so gestellt zu werden, als sei keine Fortsetzung der GmbH erfolgt.