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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt.

(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Einsicht ermächtigt werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 10.05.2000
Abs.I
Die Liquidation ist beendet, wenn alle in den §§ 70-73 vorgeschriebenen Abwicklungsmaßnahmen erledigt sind. Wegen des Sperrjahres (§ 73) für die Vermögensverteilung (§ 72) kommt eine Beendigung der Liquidation vor Ablauf dieses Jahres nur für die Fälle in Betracht, bei denen bereits während der Liquidation Vermögenslosigkeit der Gesellschaft eintritt und damit ein zu verteilender Liquidationsüberschuss nicht mehr entsteht.

Die Liquidatoren haben Schlußrechnung zu legen. Diese Verpflichtung kann weder durch die Satzung noch durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung besteht der Gesellschaft gegenüber. Der einzelne Gesellschafter hat dem gegenüber kein individuelles Recht auf Rechnungslegung. Die Schlussrechnung muß entsprechend den Anforderungen des § 259 Abs.1 BGB gestaltet sein, wofür in der Regel eine zweckmäßig gegliederte Gewinn- und Verlustrechnung ausreicht. Hinzukommen sollte ein Bericht über die Schlußverteilung.

Nach Vorlage und Prüfung der Schlussrechnung hat die Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Liquidatoren (auch der gerichtlich bestellten) zu beschließen. Jedoch besteht seitens der Liquidatoren, genauso wie bei Geschäftsführern hierauf kein Anspruch. Bei nicht ordnungsgemäßer Schlußrechnung kann die Gesellschafterversammlung die Entlastung verweigern und von den Liquidatoren gem.§ 259 Abs.2 BGB eine Eidesstattliche Versicherung verlangen. Ist trotz fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Schlussrechnung Entlastung erteilt worden, kann der Entlastungsbeschluss von den Gesellschaftern angefochten werden, die nicht einverstanden waren.

Die Pflicht der Liquidatoren zur Anmeldung des Schlusses der Liquidation und des Erlöschens der Gesellschaft zum Handelsregister ist von diesen in vertretungsberechtigter Zahl (§ 78) und mit öffentlich beglaubigten Unterschriften (§ 12 HGB) zu erfüllen. Das Registergericht prüft, ob die Gesellschaft tatsächlich vollständig abgewickelt ist und kann Nachweise verlangen sowie Ermittlungen anstellen (§ 12 FGG). Da zur restlosen Abwicklung auch die Übergabe der Bücher und Schriften an den Verwahrer gehören, hat die Eintragung erst nach Bestimmung und Amtsantritt des Verwahrers zu erfolgen.

Die Anmeldung kann vom Registergericht auch mittels Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB). Bei Mißerfolg des Zwangsmittels kann es die Amtslöschung anordnen (§ 31 Abs.2 S.2 HGB, 141 FGG oder § 2 LöschG). Tatsächlich ist die Gesellschaft durch die Löschung aber nur dann beendet, wenn sie vermögenslos und kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist. Die Anmeldung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Gesellschaft schließt die notwendige Anmeldung der Beendigung des Liquidatorenamtes mit ein. Selbige muß daher nicht gesondert erfolgen.

Abs.II

Bücher und Schriften der Gesellschaft sind für 10 Jahre aufzubewahren. Umfaßt sind hiervon außer den gesetzlich geforderten (§§ 238 ff, 257 HGB) auch alle anderen tatsächlich geführten und gesammelten Unterlagen. Auch wenn die Aufbewahrungsfristen nach den §§ 257 HGB, 147 AO nach erfolgter Übergabe an die Aufbewahrunsperson abgelaufen sind, müssen die Unterlagen noch die vollen zehn Jahre(ab Übergabe) des § 74 aufbewahrt werden.
Die Übergabe zur Aufbewahrung durch die Liquidatoren kann von den Gesellschaftern oder Gläubigern im Klagewege, nicht aber vom Gericht mittels Zwangsgeld, erzwungen werden. Hatten die Liquidatoren die Bücher und Schriften bis zu Übergabe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt und schließlich nicht übergeben, sind sie gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs.II) und haben sich im Falle des Konkurses während der Nachtragsliquidation möglicherweise strafbar gemacht (§§ 283, 283b StGB).

Die Aufbewahrung hat bei einem der Gesellschafter oder einem Dritten zu erfolgen. Die betreffende Person ist mangels einer Regelung in der Satzung durch Beschluß der Gesellschafter, bei Nichteinbringbarkeit durch das Registergericht zu bestimmen. Antragsberechtigt hierfür sind die Liquidatoren, Gesellschafter und gem. Abs.III ermächtigte Gläubiger. Für das Verfahren gelten die §§ 146, 148 FGG, weswegen ein "Gegner" bei Streit über die zu bestimmende Person zu hören ist.

Wurde das Unternehmen im Rahmen der Liquidation von der Gesellschaft als Ganzes veräußert und wurden daher dem Erwerber die Unterlagen übergeben, ist dieser als Verwahrer anzusehen. Die Gesellschaft hat hingegen die Veräußerungsunterlagen und Folgedokumente gem. § 74 zu behandeln.

Da die Gesellschaft die Kosten der Aufbewahrung trägt, haben die Liquidatoren einen angemessenen Betrag zu diesem Zweck von der Verteilung auszuschließen und zurückzubehalten.

Abs.III

Einsichtsberechtigte sind nach S.1 die Gesellschafter und ihre Rechtsnachfolger. Nach herrschender Meinung trifft dies auch auf ehemalige Gesellschafter zu. Gläubiger haben nur mit Ermächtigung des Registergerichtes nach S.2 ein Einsichtsrecht. Antragsberechtigt sind außer den im Liquidationsverfahren bekannten Gläubigern i.S.d.§ 73 Abs.II auch solche, die sich erst im Nachhinein melden. Die Gläubiger müssen ihre Forderung und ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft machen. Auch hier läuft das Verfahren nach § 146, 148 FGG. Der Verwahrer ist hierbei nicht als Vertreter der Gesellschaft, sondern selbst Gegner. Auf Herausgabe der Akten besteht kein Anspruch, jedoch dürfen Abschriften und Kopien gefertigt und Sachverständige hinzugezogen werden.

Zur Nachtragsliquidation wird eine Kommentierung noch erfolgen.